Einleitend an dieser Stelle den kurzen Hinweis, dass ich auf dieser
Unterseite entgegen anderswo auf meiner Webseite statt dem Ausdruck Transidentität den Ausdruck
Transsexualität verwende. Denn innerhalb der Gesetzgebung wird generell der Ausdruck Transsexualität
verwendet. Und es könnte zu Irritationen führen, wenn ich da jetzt einen anderen Begriff verwende,
obwohl mir dieser eigentlich lieber ist.
Außerdem beziehe ich mich bei nachfolgender Rechtslagen immer auf das in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht, wobei das österreichische Recht in diesen Punkten zumeist ziemlich
identisch ist. Und rein vorsorglich, damit mir niemand ans Bein pinkeln kann, der Hinweis, dass
alles von mir hier Geschriebene keine juristische Beratung im rechtlichen Sinne darstellt. Ich bin weder
anwaltlich tätig, noch verfüge ich anderweitig nach dem Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) über die Voraussetzungen,
Beratungen dieser Art geben zu dürfen. Des Weiteren kann ich für die Korrektheit
aller nachfolgend von mir gemachten Angaben nur insoweit garantieren, keine Daten oder Fakten wissentlich oder
vorsätzlich verfälscht zu haben. Für die Richtigkeit der Angaben ansich kann ich aber nicht
garantieren, weil ich sie selbst nur von verschiedenen, vielfach privaten Webseiten aus dem Internet
recherchiert habe.
Soweit das Formelle. Jetzt zur eigentlichen Rechtslage Transsexueller.
In Deutschland und vielen anderen Staaten gibt es Gesetze, welche den rechtlichen Stand von
transsexuellen Menschen regeln. Hier bei uns wurde dieses Transsexuellengesetz
(TSG) im Jahre 1980 mit
Inkrafttreten zum 1. Januar 1981 von der Bundesregierung verabschiedet. Jedoch sind zwischenzeitlich
wegen gravierender Mängel (z. B.
im Gesetz verankerte Diskriminierung bestimmter Personengruppen) einige Änderungen vorgenommen
worden, wobei die Bundesregierung am 19. Juni 2009 nun auch endlich die vom Bundesverfassungsgericht
schon in den Jahren 2005 und 2008 als verfassungswidrig gerügte Vorschrift zur Ehelosigkeit
eines/r Transsexuellen reformierte. Diese und andere Vorschriften wurden sogar schon im März 1982
von Bundesverfassungsgericht als rechtswidrig und somit nichtig erklärt, wobei die Damen und Herren
Regierende und Berlin (früher in Bonn) es trotzdem über 27 Jahre nicht für
nötig hielten, die Gesetzesbestimmungen entsprechend zu ändern.
Innerhalb dieses TSG werden neben den bei Gesetzen üblichen
Verfahrensvorschriften die Vorsaussetzungen geregelt, die zu einer rechtlichen
Anerkennung als Transsexuelle/r gegeben sein müssen und die damit verbundenen Änderungen innerhalb
der Rechte. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen geänderte Rechte durch die
(amtliche) Vornamensänderung (sofern nur das gemacht wird, sprechen wir häufig von der »kleinen
Lösung«) und geändertes Recht durch die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
(Vornamensänderung und geschlechtsangleichende Operation, bei uns häufig als »große
Lösung« bezeichnet). Eine Unterscheidung, die diskriminierend und teilweise sogar menschenverachtend
ist!
Denn bei der großen Lösung strebt der/die Transsexuelle die komplette Angleichung zum gefühlten
Geschlecht an, womit nach Abschluss dessen auch operativ die äußerlichen Geschlechtsmerkmale angeglichen
werden. Ein bzw. mehrere chirurgische Eingriffe, die aufgrund ihres Umfangs nicht
ungefährlich sind und deshalb von Betroffenen gescheut werden oder sogar aufgrund gesundheitlichen
Einschränkungen wie zum Beispiel bei Diabetes überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen. Aber erst
nach dieser OP ist der/die ehemals Transsexuelle in den Augen der deutschen Gesetzgeber/innen
eine vollwertige Frau bzw. ein vollwertiger Mann und erhält auch alle Rechte entsprechend diesem neuen
Personenstand.
Mit "nur" der kleinen Lösung werden Transsexuelle vom Gesetz her quasi als
Transen oder Schwanzfrauen abgestempelt, und zwar in genau dem Sinne, wie die Wörter leider oft
gedacht werden: abwertend! Mit der vom Verfassungsgericht aufgezwungenen neuerlichen
Änderung im Juni 2009 ist Transsexuellen zwar endlich auch eine Ehe möglich, aber es sind gerade
bezüglich der kleinen Lösung noch
etliche Punkte, die diskriminierend und der Kiste »mittelalterliche Denkweise« zuzuordnen sind und im
TSG gestrichen oder überarbeitet werden müssen. Zum Beispiel bleibt die Geschlechtsbezeichnung
Mann bzw. Frau nach der Vornamensänderung
unverändert. 
Der/Die Betroffene heißt also anschließend offiziell Herr Kira-Bianca Hinz oder
Frau Karl Müller-Lüdenscheidt, wobei mögliche Titelbezeichnungen ebenfalls
unverändert bleiben, also zum Beispiel Herr Graf Sybille oder
Frau Gräfin
Lothar. 
Ja, Du hast die Überschrift schon richtig gelesen, Transsexualität gilt als Geisteskrankheit! Sie
wird von der Weltgesundheitsbehörde
(WHO)
offizielle als Störung der Geschlechtsidentität definiert, womit dieser Terminus selbstverständlich
auch entsprechend den Vorschriften nach der »Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme«
(
siehe ICD-10 bei wikipedia.org
) in der deutschen und allen anderen mir bekannten
Gesetzgebungen übernommen wurde. Verzeihung, aber das ist absoluter Schwachsinn! Oder sind ein Hund und eine
Katze, die man gemeinsam in einen Käfig einsperrt und die sich trotzdem nicht paaren, etwa auch deshalb gleich zeugungsunfähig oder verrückt?
Nicht unser Identitätsempfinden ist irgendwie falsch, sondern unser Körper … oder unser Gehirn,
dann aber geschlechtsspezifisch und nicht psychiatrisch betrachtet. Jedenfalls passt nur das eine zum anderen nicht,
wobei Beide getrennt voneinander betrachtet absolut gesund sind! Wenn hier wer eine Störung hat,
dann höchstens die Definition der
WHO-Gelehrten.
Nun, andererseits können wir froh sein, dass unser Handicap
als Krankheit eingestuft ist. Denn dadurch ist die Krankenkasse zur Kostenübernahme aller damit
verbundenen hormonellen, chirurgischen und sonstigen Behandlungen verpflichtet.
Das ermöglicht Vielen überhaupt nur die sehr teure und Zeit ihres Lebens andauernde Behandlung.
Aber vom Gesetzgeber muss ein Weg gewählt werden, der uns nicht deshalb gleich als geisteskrank
abstempelt. Übrigens, diese ganze Art erweckt in mir irgendwie den Vergleich zum Deutschen Reich zu
der Zeit 1933 bis ‘45, wo auch alles als abartig deklariert wurde, was aus medizinischer oder
sexueller Sicht nicht der von "Oben" ausgegebenen Norm entsprach.
)
Aber für alle anderen, und das ist der mit Abstand größte
Teil der Betroffenen, heißt es in den sauren Apfel beißen und oft sehr lange sparen, um den für
die Vornamensänderung nötigen Betrag zusammenzubekommen.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass wir in Deutschland über das Vorhandensein einer rechtlichen Basis,
die sich mit unseren Rechten und Belangen befasst, ansich schon einmal froh sein können. Denn in
zahlreichen anderen Staaten ist die Rechtslage für Transsexuelle nicht so günstig oder vielfach
sind sogar überhaupt keine speziellen Gesetze vorhanden. Jedoch hat sich die Bundesregierung auch mit der
jetzigen, vielfach schon geänderten Fassung des TSG
nur auf dem Weg gemacht und muss an einigen Punkten noch kräftig nachbessern - wobei ich
hoffe, dass die Politiker und Politikerinnen bei den nötigen Nachbesserungen nicht für jeden
einzelnen Absatz wie bei der möglichen Ehe Transsexueller 27 Jahre benötigen.
Missstände wie die Gleichstellung von Transsexualität mit Geisteskrankheit, die Kostenentscheidungen
bei Gericht und Anderes habe ich oben ja schon an den Pranger gestellt. Aber am Verfahren zur
Vornamensänderung selbst muss ebenfalls generell etwas geändert werden. Denn wegen der allgemein
bekannten Überlastung der Gerichte, aber hauptsächlich wegen Überlastung der wenigen Psychologen
bzw. Psychiater, die sich mit diesem Gebiet auskennen, ziehen sich die Verfahren immer wieder
über ein Jahr und länger hin. Fünf Monate Wartezeit bei Gericht und sieben oder acht Monate auf
den Termin warten, bis die vom Gericht bestellten Gutachter/innen endlich Zeit finden, die
vorliegende Transsexualität festzustellen, sind eine unhaltbare Nervenanspannung und
Zerreißprobe für uns. Und bei diesen genannten Zeitspannen übertreibe ich keinesfalls; sie sind
leider üblich, sofern wir unsere Gutachten von Psychologen/innen oder Psychiater/innen erstellen
lassen wollen, die uns und unsere Problematik auch verstehen und nicht von irgendwelchen
Barfußpsychologen, die uns während der Sitzung Fragen wie z. B. über unsere
sexuellen Phantasien oder Vorlieben stellen und das Gutachten dann aufgrund dieser der Thematik
Transsexualität völlig irrelevanten Antworten erstellen.