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Die gesetzliche Situation bei Transidentität

Einleitend an dieser Stelle den kurzen Hinweis, dass ich auf dieser Unterseite entgegen anderswo auf meiner Webseite statt dem Ausdruck Transidentität den Ausdruck Transsexualität verwende. Denn innerhalb der Gesetzgebung wird generell der Ausdruck Transsexualität verwendet. Und es könnte zu Irritationen führen, wenn ich da jetzt einen anderen Begriff verwende, obwohl mir dieser eigentlich lieber ist.

Außerdem beziehe ich mich bei nachfolgender Rechtslagen immer auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, wobei das österreichische Recht in diesen Punkten zumeist ziemlich identisch ist. Und rein vorsorglich, damit mir niemand ans Bein pinkeln kann, der Hinweis, dass alles von mir hier Geschriebene keine juristische Beratung im rechtlichen Sinne darstellt. Ich bin weder anwaltlich tätig, noch verfüge ich anderweitig nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) über die Voraussetzungen, Beratungen dieser Art geben zu dürfen. Des Weiteren kann ich für die Korrektheit aller nachfolgend von mir gemachten Angaben nur insoweit garantieren, keine Daten oder Fakten wissentlich oder vorsätzlich verfälscht zu haben. Für die Richtigkeit der Angaben ansich kann ich aber nicht garantieren, weil ich sie selbst nur von verschiedenen, vielfach privaten Webseiten aus dem Internet recherchiert habe.

Soweit das Formelle. Jetzt zur eigentlichen Rechtslage Transsexueller.

In Deutschland und vielen anderen Staaten gibt es Gesetze, welche den rechtlichen Stand von transsexuellen Menschen regeln. Hier bei uns wurde dieses Transsexuellengesetz (TSG) im Jahre 1980 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 1981 von der Bundesregierung verabschiedet. Jedoch sind zwischenzeitlich wegen gravierender Mängel (z. B. im Gesetz verankerte Diskriminierung bestimmter Personengruppen) einige Änderungen vorgenommen worden, wobei die Bundesregierung am 19. Juni 2009 nun auch endlich die vom Bundesverfassungsgericht schon in den Jahren 2005 und 2008 als verfassungswidrig gerügte Vorschrift zur Ehelosigkeit eines/r Transsexuellen reformierte. Diese und andere Vorschriften wurden sogar schon im März 1982 von Bundesverfassungsgericht als rechtswidrig und somit nichtig erklärt, wobei die Damen und Herren Regierende und Berlin (früher in Bonn) es trotzdem über 27 Jahre nicht für nötig hielten, die Gesetzesbestimmungen entsprechend zu ändern.

Innerhalb dieses TSG werden neben den bei Gesetzen üblichen Verfahrensvorschriften die Vorsaussetzungen geregelt, die zu einer rechtlichen Anerkennung als Transsexuelle/r gegeben sein müssen und die damit verbundenen Änderungen innerhalb der Rechte. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen geänderte Rechte durch die (amtliche) Vornamensänderung (sofern nur das gemacht wird, sprechen wir häufig von der »kleinen Lösung«) und geändertes Recht durch die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (Vornamensänderung und geschlechtsangleichende Operation, bei uns häufig als »große Lösung« bezeichnet). Eine Unterscheidung, die diskriminierend und teilweise sogar menschenverachtend ist!

Denn bei der großen Lösung strebt der/die Transsexuelle die komplette Angleichung zum gefühlten Geschlecht an, womit nach Abschluss dessen auch operativ die äußerlichen Geschlechtsmerkmale angeglichen werden. Ein bzw. mehrere chirurgische Eingriffe, die aufgrund ihres Umfangs nicht ungefährlich sind und deshalb von Betroffenen gescheut werden oder sogar aufgrund gesundheitlichen Einschränkungen wie zum Beispiel bei Diabetes überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen. Aber erst nach dieser OP ist der/die ehemals Transsexuelle in den Augen der deutschen Gesetzgeber/innen eine vollwertige Frau bzw. ein vollwertiger Mann und erhält auch alle Rechte entsprechend diesem neuen Personenstand.

Mit "nur" der kleinen Lösung werden Transsexuelle vom Gesetz her quasi als Transen oder Schwanzfrauen abgestempelt, und zwar in genau dem Sinne, wie die Wörter leider oft gedacht werden: abwertend! Mit der vom Verfassungsgericht aufgezwungenen neuerlichen Änderung im Juni 2009 ist Transsexuellen zwar endlich auch eine Ehe möglich, aber es sind gerade bezüglich der kleinen Lösung noch etliche Punkte, die diskriminierend und der Kiste »mittelalterliche Denkweise« zuzuordnen sind und im TSG gestrichen oder überarbeitet werden müssen. Zum Beispiel bleibt die Geschlechtsbezeichnung Mann bzw. Frau nach der Vornamensänderung unverändert. optische Positionskorrektur für nachfolgenden SmileySmiley, der Verrücktsein zeigt Der/Die Betroffene heißt also anschließend offiziell Herr Kira-Bianca Hinz oder Frau Karl Müller-Lüdenscheidt, wobei mögliche Titelbezeichnungen ebenfalls unverändert bleiben, also zum Beispiel Herr Graf Sybille oder Frau Gräfin Lothar. optische Positionskorrektur für nachfolgenden SmileySmiley, der sich an den Kopf haut

Achtung, zum obigen Punkt gibt es unterdessen eine neue Rechtslage!
Die für den vorherig genannten Missstand verantworlichen Absätze 3 und 4 des §8 TSG wurden am 11. Januar 2011 vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gekippt und mit sofortiger Wirkung für nicht anwendbar erklärt. Die komplette schriftliche Verkündung dieser Entscheidung findest Du hier: BVG-BeschlussSymbol zum Öffnen der Webseite in einem neuen Browserfenster

Somit ist zumindest bis zur weitreichenden Änderung des TSG eine komplette Personenstandsänderung auch mit der kleinen Lösung möglich und es bleibt nur noch abzuwarten, wann die Damen und Herren Regierenden in Berlin es für nötig erachten, die verfassungswidrigen und sowieso ungültigen Absätze nun dann auch aus dem Gesetz zu streichen. Übrigens, wie aus dem Urteil ebenfalls zu ersehen ist, ist in zahlreichen EU- und Nicht-EU-Staaten die komplette Personenstandsänderung auch ohne GAOP möglich. Daher sehe ich eine nicht geringe Möglichkeit, sollte die deutsche Regierung diese OP für die Personenstandsänderung wieder verpflichtend machen, dieses vor dem Europäischen Gerichtshof vorgebracht erneut kippen zu können.

Transsexuelle sind vom rechtlichen Status her geisteskrank

Ja, Du hast die Überschrift schon richtig gelesen, Transsexualität gilt als Geisteskrankheit! Sie wird von der Weltgesundheitsbehörde (WHO) offizielle als Störung der Geschlechtsidentität definiert, womit dieser Terminus selbstverständlich auch entsprechend den Vorschriften nach der »Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme« ( siehe ICD-10 bei wikipedia.orgSymbol zum Öffnen der Webseite in einem neuen Browserfenster ) in der deutschen und allen anderen mir bekannten Gesetzgebungen übernommen wurde. Verzeihung, aber das ist absoluter Schwachsinn! Oder sind ein Hund und eine Katze, die man gemeinsam in einen Käfig einsperrt und die sich trotzdem nicht paaren, etwa auch deshalb gleich zeugungsunfähig oder verrückt? Nicht unser Identitätsempfinden ist irgendwie falsch, sondern unser Körper … oder unser Gehirn, dann aber geschlechtsspezifisch und nicht psychiatrisch betrachtet. Jedenfalls passt nur das eine zum anderen nicht, wobei Beide getrennt voneinander betrachtet absolut gesund sind! Wenn hier wer eine Störung hat, dann höchstens die Definition der WHO-Gelehrten.

Nun, andererseits können wir froh sein, dass unser Handicap als Krankheit eingestuft ist. Denn dadurch ist die Krankenkasse zur Kostenübernahme aller damit verbundenen hormonellen, chirurgischen und sonstigen Behandlungen verpflichtet. Das ermöglicht Vielen überhaupt nur die sehr teure und Zeit ihres Lebens andauernde Behandlung. Aber vom Gesetzgeber muss ein Weg gewählt werden, der uns nicht deshalb gleich als geisteskrank abstempelt. Übrigens, diese ganze Art erweckt in mir irgendwie den Vergleich zum Deutschen Reich zu der Zeit 1933 bis ‘45, wo auch alles als abartig deklariert wurde, was aus medizinischer oder sexueller Sicht nicht der von "Oben" ausgegebenen Norm entsprach.

Rechtliche Gleichstellung ist teuer

Wie ich im vorhergehenden Absatz ja schon erwähnte, werden die Behandlungskosten für die Angleichung des optischen Geschlechts zum gefühlten Geschlecht von den Krankenkassen bezahlt - wobei Betroffene trotz ganz klarer Gesetzesvorgabe hierbei häufig noch gerichtlich vorgehen müssen, weil Kassen sich weigern, diese oder jene Kosten "freiwillig" zu übernehmen (und leider häufig damit sogar durchkommen, einfach nur, weil Viele den Prozess scheuen oder Unsicherheiten bezüglich die Gesetzeslage haben). Zu den von den Kassen zu übernehmenden Kosten gehören aber vor Allem
Also, auf dem Sektor Behandlungskosten hat der Gesetzgeber schon Einiges an Rechte für uns geschaffen. Wobei natürlich auch hier von uns noch zahlreiche Nachbesserungen erwünscht sind. Aber die Grundlage ansich, wodurch jede/r Transsexuelle in Deutschland hormonelle und, sofern gewünscht und medizinisch unbedenklich, chirurgische Geschlechtsangleichung finanzieren kann, sind geschaffen. Jedoch so rosig wie bei der Kostenübernahme im medizinischen Sektor sieht es bei der Übernahme der Kosten zur rechtlichen Gleichstellung leider nicht aus. Denn die Vornamensänderung und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, wie die Änderung der Geschlechtsangabe amtlich heißt, sind gerichtliche Verwaltungsverfahren (§4 und §9 TSG) und entsprechend mit Gebühren belegt. Und neben den Gerichtsgebühren fallen noch eine Menge weiterer, nicht unerhebliche Gebühren für zum Beispiel die Änderung des Geburtenregisters, Ausstellung komplett aller amtlichen Papiere usw. an. Da sind schnell ein paar Hundert Euro beisammen. Aber der mit Abstand größte Brocken sind die beiden Sachverständigen (Psychiater oder Psychologen), die vom Gericht bestellt werden und das Vorliegen einer Transsexualität bestätigen sollen. Die Anhörung der beiden Gutachter ist Teil des Gerichtsverfahrens und deren Honorar somit selbstverständlich ebenfalls vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin, also dem/der Transsexuellen, zu übernehmen. Dadurch bewegen sich alleine die Verfahrenskosten locker im vierstelligen Euro-Bereich.

Für Gutverdiener ist solch eine Summe sicherlich kein Problem. Und weil es sich ja um ein gerichtliches Verfahren handelt, können Geringverdiener entsprechend §114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenbeihilfe beantragen, womit - entsprechende Bewilligung natürlich vorausgesetzt - sämtliche Verfahrenskosten, dazu gehören auch die Gutachterkosten und die für Änderung der Papiere, vom Staat übernommen oder als Darlehn mit bezahlbaren Tilgungsraten gewährt werden. (Bei Bedarf, nähere Info hier: Prozesskostenhilfe: Wer sie bekommt - Wie man sie beantragtSymbol zum Öffnen der Webseite in einem neuen Browserfenster) Aber für alle anderen, und das ist der mit Abstand größte Teil der Betroffenen, heißt es in den sauren Apfel beißen und oft sehr lange sparen, um den für die Vornamensänderung nötigen Betrag zusammenzubekommen.

Hier wird von Seiten des Staates, wie es häufig doch auch in anderen Bereichen vorkommt, mit zweierlei Blickwinkeln gearbeitet. Sofern irgendwer anderes die Zeche bezahlen muss, tut der Staat großzügig und macht den Akt, einmal von den 10 Euro Praxisgebühren pro Arzt und Quartal und eventuellen Zuzahlungen in der Apotheke abgesehen, für uns Betroffene kostenfrei. Aber sobald es an seine Verwaltungsgebühren und für ihn entstehende Kosten geht, wird kräftig die Hand aufgehalten. Woher der/die Betroffene da das Geld hernimmt, ist den Damen und Herren in Berlin schnurzpiepegal. An dieser Stelle ist eine umgehende Gesetzesänderung mit dem Ergebnis Verzicht von Seiten der Gerichte und Ämter auf Kostenerstattung von Nöten, damit jede/r Transsexuelle seine/ihre nach dem Transsexuellengesetz zustehenden Rechte sich auch leisten kann, ohne dafür eventuell vorher monate- oder sogar jahrelang sparen zu müssen!

Das Transsexuellengesetz in der Praxis

Zusammenfassend kann man festhalten, dass wir in Deutschland über das Vorhandensein einer rechtlichen Basis, die sich mit unseren Rechten und Belangen befasst, ansich schon einmal froh sein können. Denn in zahlreichen anderen Staaten ist die Rechtslage für Transsexuelle nicht so günstig oder vielfach sind sogar überhaupt keine speziellen Gesetze vorhanden. Jedoch hat sich die Bundesregierung auch mit der jetzigen, vielfach schon geänderten Fassung des TSG nur auf dem Weg gemacht und muss an einigen Punkten noch kräftig nachbessern - wobei ich hoffe, dass die Politiker und Politikerinnen bei den nötigen Nachbesserungen nicht für jeden einzelnen Absatz wie bei der möglichen Ehe Transsexueller 27 Jahre benötigen.

Missstände wie die Gleichstellung von Transsexualität mit Geisteskrankheit, die Kostenentscheidungen bei Gericht und Anderes habe ich oben ja schon an den Pranger gestellt. Aber am Verfahren zur Vornamensänderung selbst muss ebenfalls generell etwas geändert werden. Denn wegen der allgemein bekannten Überlastung der Gerichte, aber hauptsächlich wegen Überlastung der wenigen Psychologen bzw. Psychiater, die sich mit diesem Gebiet auskennen, ziehen sich die Verfahren immer wieder über ein Jahr und länger hin. Fünf Monate Wartezeit bei Gericht und sieben oder acht Monate auf den Termin warten, bis die vom Gericht bestellten Gutachter/innen endlich Zeit finden, die vorliegende Transsexualität festzustellen, sind eine unhaltbare Nervenanspannung und Zerreißprobe für uns. Und bei diesen genannten Zeitspannen übertreibe ich keinesfalls; sie sind leider üblich, sofern wir unsere Gutachten von Psychologen/innen oder Psychiater/innen erstellen lassen wollen, die uns und unsere Problematik auch verstehen und nicht von irgendwelchen Barfußpsychologen, die uns während der Sitzung Fragen wie z. B. über unsere sexuellen Phantasien oder Vorlieben stellen und das Gutachten dann aufgrund dieser der Thematik Transsexualität völlig irrelevanten Antworten erstellen.